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Aug, 25 2026
Dmytro Konovalenko
Senior Partner

Der genaue Unterschied zwischen Auslieferung und Abschiebung

Auslieferung und Abschiebung: Obwohl beide Begriffe oft synonym verwendet werden, beschreiben sie völlig unterschiedliche rechtliche Welten. Es sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Zielen, Behörden und Gesetzen. Eine Abschiebung ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die einen illegalen Aufenthalt beendet. Punkt. Eine Auslieferung hingegen ist ein Akt der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, um eine Person für ein Strafverfahren an ein anderes Land zu übergeben. Diese Unterscheidung ist keine juristische Haarspalterei – sie entscheidet über die richtigen Rechtsmittel, die zuständigen Anwälte und die Schutzrechte, die einem Betroffenen zustehen.

Abschiebung – Eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die im Aufenthaltsgesetz geregelt ist und die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht einer ausländischen Person aus Deutschland darstellt. Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Inland.

Auslieferung – Ein justizieller Akt der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, geregelt im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Ihr Zweck ist die Übergabe einer Person an einen anderen Staat, damit dort ein Strafverfahren durchgeführt oder eine bereits verhängte Strafe vollstreckt werden kann.

Was genau ist eine Abschiebung?

Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden, vollziehbaren Ausreisepflicht. Sie ist keine Strafe. Vielmehr ist sie ein reiner Vollzugsakt des Verwaltungsrechts, der im deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verankert ist. Ihr Kernziel: die Beendigung eines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet.

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich primär in § 58 AufenthG. Eine Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und das Land nicht freiwillig innerhalb einer gesetzten Frist verlässt. Diese Ausreisepflicht entsteht typischerweise, wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde, ein Visum abgelaufen ist oder eine Ausweisung verfügt wurde.

Wichtig ist hier, die Abschiebung von der Ausweisung zu trennen. Die Ausweisung, geregelt in § 53 AufenthG, ist der vorgeschaltete Verwaltungsakt, der das Aufenthaltsrecht einer Person beendet und die Ausreisepflicht überhaupt erst begründet. Das geschieht oft, wenn ein Ausländer Straftaten begeht und das öffentliche Interesse an seiner Ausreise das persönliche Interesse am Verbleib überwiegt. Die Abschiebung ist dann die fast unausweichliche Konsequenz, wenn der Betroffene der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.

Wann wird eine Ausreisepflicht vollziehbar?

Eine Ausreisepflicht wird vollziehbar, sobald die dem Betroffenen gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, wie es § 50 Abs. 1 AufenthG festlegt. In der Regel beträgt diese Frist zwischen sieben und 30 Tagen. Was passiert, wenn diese Frist verstreicht? Ab diesem Moment müssen Betroffene damit rechnen, dass die Behörden die zwangsweise Rückführung ohne weitere Vorwarnung durchsetzen – oft durch unangekündigtes Erscheinen von Beamten in den frühen Morgenstunden. In bestimmten Fällen, etwa bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, kann die Frist stark verkürzt oder sogar komplett aufgehoben werden.

Wer ist für die Abschiebung zuständig?

Die Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung von Abschiebungen liegt bei den Ausländerbehörden der Bundesländer. Diese Verwaltungsbehörden kümmern sich um alle aufenthaltsrechtlichen Fragen. Bei der praktischen Umsetzung – der physischen Verbringung der Person außer Landes, oft per Flugzeug – erhalten die Ausländerbehörden Unterstützung von der Bundespolizei oder den Landespolizeien. Die gesamte Verantwortung und Organisation verbleibt jedoch im Bereich der Verwaltung, nicht der Justiz.

Welche Schutzrechte gibt es gegen eine Abschiebung?

Gegen eine Abschiebung gibt es wichtige Schutzmechanismen, die im nationalen und internationalen Recht verankert sind. Das Aufenthaltsgesetz selbst sieht in § 60 AufenthG diverse Abschiebungsverbote vor. Eine Abschiebung ist demnach unzulässig, wenn der Person im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Das mächtigste Schutzrecht ist jedoch das Verbot der Abschiebung in einen Staat, in dem Folter oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht. Dieses absolute Verbot leitet sich aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab. Betroffene können vor den Verwaltungsgerichten klagen und – ganz entscheidend – im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Ein solcher Eilantrag ist oft die einzige Möglichkeit, eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu stoppen, bis die Sach- und Rechtslage gerichtlich geklärt ist.

Was versteht man unter einer Auslieferung?

Bei einer Auslieferung geht es darum, eine Person von deutschen Behörden an einen anderen Staat zu übergeben. Warum? Damit dieser dort entweder ein Strafverfahren gegen die Person durchführen oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe vollstrecken kann. Im Gegensatz zur verwaltungsrechtlichen Abschiebung ist die Auslieferung ein förmliches Justizverfahren, ein Akt der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der die Kooperation von Gerichten und Staatsanwaltschaften verschiedener Länder regelt.

Die rechtlichen Grundlagen dafür sind das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie bilaterale und multilaterale Auslieferungsabkommen. Deutsche Staatsbürger genießen dabei einen besonderen Schutz. Gemäß Art. 16 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz dürfen sie grundsätzlich nicht an Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeliefert werden. Eine [[link:14020]] an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe ist jedoch unter strengen rechtsstaatlichen Garantien möglich.

Wie läuft ein Auslieferungsverfahren ab?

Ein Auslieferungsverfahren beginnt mit einem formellen Ersuchen eines anderen Staates, das oft auf einer internationalen Fahndung wie einer [[link:11975]] von Interpol beruht. Die zuständige deutsche Generalstaatsanwaltschaft prüft dieses Ersuchen und legt es dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor.

Das OLG prüft dann, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Beiderseitige Strafbarkeit: Die Tat muss sowohl im ersuchenden Staat als auch in Deutschland strafbar sein.
  • Keine politischen Delikte: Eine Auslieferung wegen rein politischer Straftaten ist normalerweise ausgeschlossen.
  • Schutz vor unmenschlicher Behandlung: Es darf keine Gefahr bestehen, dass die Person im ersuchenden Staat gefoltert, zum Tode verurteilt oder anderweitig unmenschlich behandelt wird (dieser Schutz ergibt sich aus Art. 3 EMRK).

Erklärt das OLG die Auslieferung für zulässig, ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen. Diese Gerichtsentscheidung bindet die Exekutive nicht. Die endgültige Bewilligung der Auslieferung obliegt dem Bundesamt für Justiz (BfJ) oder der zuständigen Landesjustizverwaltung. Diese Behörde kann die Auslieferung immer noch aus politischen Gründen oder wegen entgegenstehender völkerrechtlicher Verpflichtungen ablehnen. Um eine Flucht zu verhindern, kann die Person während des Verfahrens in Auslieferungshaft genommen werden. Dagegen kann ein [[link:11995]] eingelegt werden.

Was ist der Europäische Haftbefehl?

Der Europäische Haftbefehl (EHB) ist eine hocheffiziente Sonderform der Auslieferung, die das Verfahren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten drastisch vereinfacht und beschleunigt hat. Er wurde durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI eingeführt und ist in Deutschland seit 2004 in Kraft. Statt “Auslieferung” spricht man hier meist von “Überstellung”.

Das gesamte System basiert auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtsstaatlichkeit der EU-Partner. Deshalb ist die Prüfung durch deutsche Justizbehörden stark standardisiert und auf wenige, klar definierte Ablehnungsgründe beschränkt. Die klassische Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt sogar für eine Liste von 32 schweren Delikten (wie Terrorismus, Menschenhandel oder schwere Körperverletzung). Das Tempo ist hoch: Die Entscheidung über eine Überstellung muss normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person fallen.

Auslieferung vs. Abschiebung: Die 5 wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Die folgende Tabelle fasst die zentralen Unterschiede nochmals prägnant zusammen.

Merkmal Abschiebung Auslieferung
Zweck der Maßnahme Durchsetzung der öffentlichen Ordnung (Beendigung eines illegalen Aufenthalts) im Inland. Unterstützung der Strafrechtspflege eines anderen Staates (internationale justizielle Kooperation).
Rechtsgrundlage & Zuständigkeit Verwaltungsrecht (Aufenthaltsgesetz). Zuständig: Ausländerbehörde, Verwaltungsgerichte. Strafverfahrensrecht/Völkerrecht (IRG, Auslieferungsverträge). Zuständig: Justizbehörden (Staatsanwaltschaft, Oberlandesgericht, Bundesamt für Justiz).
Betroffener Personenkreis Betrifft ausschließlich Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel. Kann jeden betreffen (auch deutsche Staatsbürger unter den Voraussetzungen von Art. 16 GG), der einer Straftat im Ausland verdächtigt wird.
Auslösender Grund Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (z.B. illegale Einreise, abgelehnter Asylantrag, abgelaufenes Visum). Verdacht oder Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung in einem anderen Staat.
Folgen der Maßnahme Verbringung in den Herkunftsstaat oder einen anderen aufnahmebereiten Staat. Es folgt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (bis zu höchstens 10 Jahre bei Ausweisung wegen schwerer Straftaten, § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Übergabe an den ersuchenden Staat zur Durchführung eines Strafverfahrens oder zum Antritt einer Haftstrafe.

Der Kernunterschied ist also: Obwohl beide Verfahren dazu führen, dass eine Person das Land verlassen muss, ist die Abschiebung ein innerstaatlicher Verwaltungsakt zur Steuerung von Migration. Demgegenüber steht die Auslieferung als justizieller Akt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung.

Gelten bei beiden Verfahren die gleichen menschenrechtlichen Schutzstandards?

Ja. Obwohl die Verfahren grundlegend verschieden sind, gilt der Kern des menschenrechtlichen Schutzes für beide gleichermaßen. Das absolute Verbot der Folter sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eine unüberwindbare rote Linie für jegliches staatliche Handeln. Weder bei einer Abschiebung noch bei einer Auslieferung darf eine Person in einen Staat überstellt werden, in dem ihr eine solche Behandlung konkret droht. Dieser Grundsatz steht über allen nationalen Gesetzen und internationalen Abkommen.

Der Grundsatz des Non-Refoulement ist bei der Abschiebung entscheidend. Es ist ein absolutes Verbot. Eine Person darf unter keinen Umständen in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Folter oder eine andere schwere Menschenrechtsverletzung droht. Diese Prüfung ist ein Kernstück des Asyl- und Ausländerrechts und wird von den Verwaltungsgerichten streng kontrolliert. Das bedeutet in der Praxis: Die Behörde muss die Gefahrenlage im Zielstaat aktiv prüfen, und Betroffene können diese Entscheidung gerichtlich anfechten.

Genauso unzulässig ist eine Auslieferung, wenn im ersuchenden Staat eine reale Gefahr für eine Behandlung besteht, die gegen Art. 3 EMRK verstößt. Der wegweisende Fall Soering v. The United Kingdom vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) machte dies unmissverständlich klar. Der Gerichtshof entschied damals, dass eine Auslieferung an die USA unzulässig sei. Warum? Dem Betroffenen drohte dort die Todesstrafe, und allein die jahrelange Wartezeit im Todestrakt – das sogenannte “death row phenomenon” – wurde als unmenschliche Behandlung gewertet.

Die Abschiebung ist also ein Verwaltungsakt, die Auslieferung ein Akt der Justizkooperation. Doch der fundamentale Schutz der Menschenwürde setzt beiden Verfahren eine unumstößliche Grenze.

Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung, Abschiebung und Auslieferung?

Um die Verwirrung zu beenden, hilft es, die drei Begriffe in ihrer logischen Abfolge zu sehen. Im Ausländerrecht bauen zwei davon aufeinander auf. Die Auslieferung hingegen ist ein völlig eigenständiges Verfahren.

Schritt 1: Die Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG)
Am Anfang steht die Ausweisung. Das ist ein reiner Verwaltungsakt, der das Aufenthaltsrecht eines Ausländers in Deutschland beendet – eine rechtliche Entscheidung der Ausländerbehörde, keine physische Maßnahme. Meistens passiert das nach Straftaten, die ein “besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse” begründen. Mit der Ausweisung entsteht die rechtliche Verpflichtung, Deutschland zu verlassen (Ausreisepflicht).

Schritt 2: Die Abschiebung (§§ 58 ff. AufenthG)
Wenn eine Person trotz Ausreisepflicht nicht freiwillig geht, kommt es zur Abschiebung. Sie ist die physische Durchsetzung dieser Pflicht. Es handelt sich also um einen reinen Vollzugsakt der Verwaltung, nicht um eine neue rechtliche Entscheidung. Wenn die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, können die Behörden die Person zwangsweise außer Landes bringen. Wer sich dem widersetzt, riskiert Haft oder weitere rechtliche Konsequenzen.

Schritt 3: Die Auslieferung (IRG, Art. 16 GG)
Die Auslieferung ist ein völlig separates Justizverfahren. Sie kann parallel oder unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen ablaufen. Ihr einziger Zweck ist die Übergabe einer Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Mit der Regulierung des Aufenthalts in Deutschland hat sie nichts zu tun und kann potenziell jeden treffen, nicht nur Ausländer.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann man abgeschoben werden, obwohl man in Deutschland geboren ist?

Ja, das ist unter bestimmten Umständen möglich. Die Geburt in Deutschland führt nicht automatisch zur deutschen Staatsangehörigkeit. Das “ius soli” (Bodenrecht) greift nur, wenn sehr spezifische Bedingungen erfüllt sind, etwa wenn ein Elternteil seit vielen Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. Eine in Deutschland geborene Person ohne deutschen Pass gilt rechtlich als Ausländer. Besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht, kann sie daher grundsätzlich abgeschoben werden.

Was ist eine "Überstellung" im Sinne des Dublin-Abkommens?

Eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung ist kein Standardverfahren. Es geht um die Rückführung eines Asylsuchenden in den EU-Staat, der für seinen Antrag zuständig ist. Meistens ist das der Staat, in dem die Person die EU zum ersten Mal betreten hat. Es ist weder eine klassische Abschiebung noch eine Auslieferung. Vielmehr handelt es sich um ein spezifisches Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb des europäischen Asylsystems.

Verhindert eine Heirat die Abschiebung?

Nicht automatisch. Eine Ehe mit einem deutschen Staatsbürger oder einer Person mit sicherem Aufenthaltsrecht kann zwar ein starkes Bleibeinteresse begründen, das bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Die Behörden prüfen aber sehr genau, ob wirklich eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht oder ob es sich um eine Scheinehe handelt. Wichtig ist: Eine bereits bestehende, vollziehbare Ausreisepflicht wird durch die Heirat allein nicht sofort aufgehoben. Es muss ein neues Aufenthaltsrecht beantragt und von den Behörden genehmigt werden.

Wie lange dauert ein Auslieferungsverfahren?

Die Dauer kann stark variieren. Bei einem Europäischen Haftbefehl geht es oft sehr schnell, da die Fristen gesetzlich festgelegt sind. Rechnen Sie hier mit 10 bis 60 Tagen. Ganz anders sieht es bei Auslieferungsersuchen von Nicht-EU-Staaten aus. Diese Verfahren sind weitaus komplexer und können sich über viele Monate, manchmal sogar Jahre hinziehen. Das passiert vor allem, wenn schwierige Rechtsfragen zu klären sind, die menschenrechtliche Lage im ersuchenden Staat fragwürdig ist oder diplomatische Garantien eingeholt werden müssen.

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